Programme zur Förderung der Barrierefreiheit in Niedersachsen
Regionale Fördermöglichkeiten von Liften, Aufzügen und Rampen durch das Land Niedersachsen
Das Land Niedersachsen fördert die barrierefreie Umgestaltung von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz niedergeschrieben.
Förderung zur besseren Versorgung von Rollstuhlbenutzern
Die Förderung soll der besseren Versorgung von Rollstuhlbenutzern, Menschen mit sonstigen Behinderungen und älteren Menschen mit geeignetem Wohnraum dienen. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer und sogenannte sonst dinglich Verfügungsberechtigte Personen. Die Stadt Hannover unterhält ein separates Programm, dass Wohnraumförderprogramm der Landeshauptstadt Hannover.
Niedersächsisches Wohnraumförderprogramm
Das Programm wendet sich an Hauseigentümer, die ein selbstgenutztes Wohngebäude altersgerecht modernisieren wollen. Unter die altengerechte Modernisierung von Wohneigentum fallen:
- z.B. barrierereduzierende Maßnahmen bei der Wohnraumanpassung.
- Anpassung der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küche, Bad und Flur.
- Anpassung von Bedienelementen und Sanitärobjekten.
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der altersgerechten Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
Bedingungen des Niedersächsischen Wohnraumfördersgesetzes (NWoFG)
- Kosten zwischen 10.000 EUR bis 75.000 Euro: Darlehen werden bis zu 40 % der Gesamtkosten gewährt.
- Darlehen bis 25.000 Euro: In diesen Fällen werden bis zu 85 % der Gesamtmaßnahme gefördert. Das Darlehen ist dann bis maximal 2 % zu verzinsen und bis maximal 5 % zu tilgen.
- Kosten unter 10.000 Euro: Keine Förderung
- Zinsen: 1.–10. Jahr: 0 % bzw. bis 2 %*
- ab 11. Jahr: marktüblich (höchstens 6 %)
- *Sofern die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus dem Objekt es zulässt, kann eine Verzinsung von bis zu 2 % ab Auszahlung sowie eine Kürzung des Förderbetrages durch die Bewilligungsstelle vorgenommen werden
- Tilgung: 2 % – Eine Tilgungserhöhung bleibt vorbehalten, falls die Restnutzungsdauer der Wohnung gering ist.
- Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag: 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag, 0,25 % nach Tilgung der Hälfte des Darlehens
- Bearbeitungsentgelt: Einmalig 1 % des Darlehensbetrages
- Sicherheiten: Sie stellen grundpfandrechtliche Sicherheiten durch eine nachrangige Grundschuld. Bei Darlehen bis zu 20.000 Euro kann auf eine grundbuchliche Absicherung verzichtet werden.
- Auszahlung: Das Darlehen wird entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Auszahlung der letzten Rate muss die Schlussbescheinigung der Wohnraumförderstelle (WFS) innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages vorliegen.
Weitere Fördervoraussetzungen des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes sind:
- Das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen darf die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Die finanzielle Belastung muss unter Berücksichtigung der Zuwendung auf Dauer tragbar sein. In der Regel muss nach Abzug der Belastung ein Betrag für den Lebensunterhalt von mindestens 10 % über den maßgeblichen Regelsätzen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) verbleiben.
- Die Eigenleistungen sollen 15 % der Gesamtkosten (z. B. Bargeld, Guthaben oder Sach- und Arbeitsleistungen) betragen.
- Mit der Modernisierung darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen sein.
Mehr Informationen unter: https://www.nbank.de